AGB's

1. Allgemeines

Unseren sämtlichen - auch künftigen - Lieferungen und Leistungen liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, auch wenn kein ausdrücklicher Bezug auf sie erfolgt. Wir widersprechen Abweichungen und Ergänzungen, insbesondere anderen Bedingungen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB).

 

2. Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Kunden gilt als Angebot im
       Rechtssinne, welches wir durch Auftragsbestätigung oder mit bestellungsgemäßer Ausführung der
       Leistung annehmen. Bei Auftragsbestätigung unter Änderungen gelten diese spätestens mit
       Entgegennahme der Lieferung durch den Kunden als angenommen.

2.2 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Zulieferung. Etwaig zugesagte Lieferzeiten verlängern sich entsprechend, sofern uns keine kurzfristige Ersatzbelieferung zuzumuten ist. Schlägt die Belieferung mit Vorprodukten gänzlich fehl, so haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (vorausgesetzt, eine Anzeige der Lieferbehinderung an den Kunden ist rechtzeitig erfolgt).

 

3. Preise

3.1 Unsere Preise verstehen sich ausschließlich der Kosten für Versand und Transport sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Wir behalten uns vor, bei Belieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss eine Preisanpassung vorzunehmen in dem Maße, wie von uns nicht beeinflussbare Preisfaktoren, z.B. tarifgebundene Löhne, sich in diesem Zeitraum erhöhen.

 

4. Lieferung, Lieferzeit

4.1 Die Teillieferung ist zulässig, sofern diese den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Liefertermine und Fristen verstehen sich als unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich die Bezeichnung als Fixtermin erfolgt.

4.2 Bei höherer Gewalt, insbesondere Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Rohstoffverknappung und Ähnlichem verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Sofern dadurch der Kunde unangemessen benachteiligt wird, kann er vom Vertrag zurücktreten, wobei bis dahin erbrachte Leistungen entsprechend zu vergüten sind.

4.3 Im Falle des Verzuges sind Ansprüche aus Verzugsschäden auf 0,5% des vom Verzug betroffenen Leistungsteils je Woche beschränkt; maximal kann der Kunde 10% des Wertes des sich in Verzug befindlichen Leistungsteils als Schadenersatz verlangen. Dies gilt nicht für Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

 

5. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald wir die Versandbereitschaft angezeigt haben oder die Sache der zur Versendung bestimmten Person ausgehändigt haben. Dies gilt auch, wenn wir uns zur Tragung der Transportkosten oder der Kosten für eine Transportversicherung verpflichtet haben.

 

6. Zahlungen

6.1 Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig. Die Lieferung von Ersatzteilen erfolgt nur gegen Nachnahme.

6.2 Zahlungen haben auf die in der Rechnung angegebenen Konten zu erfolgen. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, wobei als vertragsgemäße Zahlung nur die Gutschrift des Scheckbetrages ohne jeden Vorbehalt gilt.

6.3 Bei Teillieferungen können Teilrechnungen entsprechend des Umfangs der Teillieferung gestellt werden.

6.4 Bei Teilzahlungen werden sämtliche noch ausstehende Rechnungsbeträge zur Zahlung fällig, wenn der Kunde länger als mit einer Woche mit einer Rate in Rückstand gerät.

6.5 Das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

7. Beschaffenheit

7.1 Für die Beschaffenheit von Sachen sind die Angaben in den Angeboten oder Auftragsbestätigungen maßgeblich. Eine Eignung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck ist nur geschuldet, sofern wir dies ausdrücklich zusagen. Wiedergaben von Sachen in Katalogen oder sonstigen Darstellungen verstehen sich als beispielhaft.

7.2 Wesentliche, im Gewährleistungsfall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigende Produkteigenschaften sind nur solche, die als zugesicherte Eigenschaften gekennzeichnet sind.

7.3 Die Kompatibilität unserer Sachen mit bereits vorhandenen technischen Lösungen des Kunden ist nur bei Vereinbarung geschuldet. Wir sind ohne Auftrag des Kunden nicht verpflichtet, dessen Angaben auf technische Schlüssigkeit hin zu prüfen.

 

8. Gewährleistung

8.1 Der Kunde ist zur Untersuchung der gelieferten Sachen und zur stichprobenartigen Funktionsprüfung verpflichtet. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

8.2 Im Falle rechtzeitig erhobener und begründeter Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Wir sind berechtigt, bis zu dreimal nachzubessern oder nachzuliefern, es sei denn, dies beeinträchtigt den Kunden unangemessen.

8.3 Führt die Nachbesserung oder Nachlieferung nicht zur Mängelbeseitigung, stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche innerhalb der unter 8.4 geregelten Frist zu. Als wesentlicher zum Rücktritt vom Vertrag berechtigender Mangel gilt nur ein solcher an wesentlich bezeichneten Sacheigenschaften oder eine vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit. Darüber hinaus müssen die Kosten einer Mängelbeseitigung mindestens 20% des Wertes der defekten Sache betragen.

8.4 Gewährleistungsansprüche gegenüber Unternehmerkunden verjähren in 12 Monaten, im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Ausgenommen von dieser Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist sind Schadenersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden unserseits oder unserer Erfüllungsgehilfen.

 

9. Haftung

9.1 Wir haften ohne Begrenzung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten sowie in Fällen von Körperschäden nach den gesetzlichen Regelungen; dies gilt auch im Rahmen der gesetzlichen Mängelgewährleistung oder sonstigen Verletzungen vertraglicher Hauptpflichten.

9.2 In allen Fällen außerhalb der gesetzlichen Mängelgewährleistung (Verletzung vertraglicher Nebenpflichten) stehen wir nur für den bei Vertragsabschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden ein. Als vernünftigerweise vorhersehbar gilt dabei ein Schaden, der dem Grunde und der Höhe nach entsprechend den marktüblichen Bedingungen von einer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung gedeckt wäre.

 

10. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde ist bei der Abwicklung des Auftrages mitwirkungspflichtig und hat alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen und sonstigen erforderlichen Hilfestellungen zu gewähren. Für diese Leistungen ist er vorleistungspflichtig.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 An sämtlichen Waren behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bei der Lieferung noch offenstehender Forderungen, auch aus künftiger Geschäftsverbindung, vor. Sofern die von uns gelieferten Waren mit anderen Waren verbunden oder vermischt werden, erwerben wir Miteigentum in dem Verhältnis des Wertes unserer Waren zu den anderen Waren.

11.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware oder neu entstandener Ware im Rahmen seines Geschäftsbetriebes berechtigt. Er tritt jedoch alle daraus entstehenden Forderungen zu unserer Sicherheit hiermit ab; diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Kunde bleibt zum Forderungseinzug bis auf Widerruf berechtigt; diese Befugnis entfällt, sobald er in Zahlungsverzug gerät. Besteht keine Einziehungsermächtigung mehr, hat der Kunde die Forderungsabtretung Dritten gegenüber offenzulegen und uns diese Dritten zu benennen. Uns gewährte Sicherheiten geben wir frei, soweit diese einen Wert von mehr als 20% über dem Wert unserer sämtlichen Forderungen einschließlich Zinsforderungen gegenüber dem Kunden betragen.

 

12. Softwareüberlassung

12.1 Die an den Kunden überlassene Software darf dieser nur für die beschriebenen Zwecke verwenden. Jede Weitergabe an Dritte oder Zugänglichmachung gegenüber Dritten ist untersagt. Eingriffe in die Software, die Übersetzung der Software sowie jeder Versuch der Rückentwicklung, Entkompilierung
oder Entassemblierung sind untersagt. Eine Vervielfältigung darf nur einmalig zum Zwecke des Erstellens einer Sicherungskopie erfolgen. Begleitdokumente dürfen weder vervielfältigt noch übersetzt, geändert oder öffentlich wiedergegeben werden.

12.2 Die dem Kunden erteilte Lizenz kann nicht an Dritte abgetreten werden. Sie erlischt ohne weiteres, soweit der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

12.3 Im Falle einer schuldhaften Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen sowie der Bestimmungen der Lizenz können wir Schadenersatz verlangen. Dieser beträgt pauschal 10.000 Euro, es sei denn, wir können einen höheren Schaden nachweisen. Dem Kunden bleibt es demgegenüber vorbehalten, uns nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

12.4 Erwirbt der Kunde eine Lizenz für Software, ohne den Vertrag über den Software-Care-Plan (SCP-Vertrag) abzuschließen und schließt der Kunde den SCP-Vertrag nicht im Zeitpunkt des Erwerbs der Software, sondern zu einem Zeitpunkt nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Erwerb der Software ab, erhöht sich die Vergütung des ersten Vertragsjahres einmalig um die Summe, die zu zahlen gewesen wäre, wenn der SCP-Vertrag im Zeitpunkt des Erwerbs der Software abgeschlossen und durchgehend unterhalten worden wäre. Alle folgenden Jahresgebühren werden wie im SCP-Vertrag vereinbart abgerechnet. Diese Vergütungsregelung gilt auch dann, wenn der Kunde den SCP-Vertrag ursprünglich abschließt, jedoch kündigt und den SCP-Vertrag später erneut abschließt. Die vorgenannte Vergütungsregelung im Hinblick auf das erste Vertragsjahr gilt dann bei einem Neuabschluss des SCP-Vertrags für den Zeitraum ab dem Auslaufen des gekündigten vorherigen SCP-Vertrags. Sofern der Kunde den SCP-Vertrag nach dem Erwerb der Software nicht durchgängig unterhält, kann es zu unter Umständen, insbesondere bei älterer Hardware, zu erhöhtem Serviceaufwand bei der Einrichtung der Hardware auf die technischen Anforderungen der aktualisierten Software kommen, welche von der Vergütung nach diesem Vertrag nicht umfasst ist.

 

13. Vertraulichkeit

Der Kunde ist verpflichtet, bei allen von uns an ihn überlassenen Informationen die Vertraulichkeit zu wahren und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn eine Information nicht als vertraulich gekennzeichnet sein sollte. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet sich der Kunde, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten. Eine Anrechnung dieser Vertragsstrafe findet nicht statt.

 

14. Modellschutz

Dem Kunden ist es untersagt, an ihn gelieferte Sachen nachzubauen oder sich mittelbar oder unmittelbar am Nachbau der Sachen zu beteiligen. Dem Kunden ist es weiterhin untersagt, nachgebaute Sachen weder mittelbar noch unmittelbar zu vertreiben. Diese Verpflichtungen bestehen unabhängig davon, ob zu unseren Gunsten gewerblicher Rechtsschutz besteht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verwirkt der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR, wobei die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche unsererseits vorbehalten bleibt. Eine Anrechnung der Vertragsstrafe auf die Schadenersatzansprüche findet nicht statt.

 

15. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hannover. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung und zwar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

16. Bedingungen für das Auslandsgeschäft

Für den Fall, dass der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt Folgendes:

16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). In Bezug auf die Einbeziehung und die Beurteilung der Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen sowie allen Regelungen zur Haftung gilt das Recht am Geschäftssitz des Kunden.

16.2 Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, alle zu diesem Zeitpunkt noch anstehenden Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung eines Letter of Credit auszuführen. Bis zum Eingang der Vorauszahlung oder der Stellung des Letter of Credit sind wir zur Verweigerung aller Lieferungen berechtigt.

16.3 In Bezug auf den Eigentumsvorbehalt gilt ein Eigentumsvorbehalt als vereinbart, wie er nach dem am Geschäftssitz des Kunden einschlägigen Sachenrechts bzw. des am Lieferort einschlägigen Sachenrechts möglich ist. Soweit in diesem Zusammenhang etwaige formale Schritte erforderlich sind, so hat der Kunde uns darauf hinzuweisen und ggf. an der formgerechten Erfüllung dieser Schritte zur Vereinbarung eines wirksamen Eigentumsvorbehalts mitzuwirken. Sofern er dies unterlässt, macht er sich schadenersatzpflichtig.

16.4 Sollten Vertragsunterlagen in mehreren Sprachen erstellt sein, so gilt stets die deutsche Sprachfassung als die maßgebliche, ansonsten die englische Sprachfassung.

16.5 Zu Zwecken der Terminbestimmung gilt der gregorianische Kalender. Es ist die an unserem Geschäftssitz geltende Ortszeit unter Berücksichtigung von Sommer- und Winterzeit maßgeblich.

16.6 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen die Zahlungen in Euro. Änderungen in den Währungswechselkursen lassen den in Euro ausgewiesenen Kaufpreis und die Zahlungsverpflichtung unberührt. Zölle, Gebühren, Abgaben und etwaige Steuern aus der Durchführung des Vertrages trägt der Kunde.

16.7 Wir haften nicht dafür, dass die Sachen oder die Software dem am Lieferort geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder Zulassungen, insbesondere im Hinblick auf die Produktsicherheit oder den Umweltschutz, entsprechen, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich vereinbart.

 

 

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